Satzung

§ 1 Name, Sitz:

Der Verein führt den Namen HOI! Psychosoziale Hilfsgemeinschaft e.V. für Kempten – Oberallgäu und den Landkreis Lindau. Der Sitz des Vereins ist Kempten. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.

 

§ 2 Zweck:

  1. Der Verein fördert mit seiner Arbeit das gemeinsame Leben und Lernen sowie die Gesundheit von Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen und setzt sich für den Abbau von Teilhabebarrieren ein. Zweck des Vereins ist die Förderung von Integrations- und Inklusionsprozessen von Menschen mit Behinderung und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind, unabhängig von Alter, sozialer Schicht oder ethnischer Zugehörigkeit.
  2. Zweck des Vereines ist die Förderung der Integration und Inklusion des unter Satz 1 genannten Personenkreises, insbesondere von Menschen mit seelischer Behinderung, durch Schulungs- und Beratungstätigkeit sowie durch Hilfen mit Schwerpunkten in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Betreuung, Freizeit und Kultur.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- praktische, pflegerische, psychosoziale und sonstige behinderungsspezifische Hilfen, das Anbieten von inklusiven Arbeitsplätzen und Wohnangeboten, Assistenz- und Behandlungsleistungen sowie Unterstützung in allen Lebensbereichen,

- die unabhängige Beratung und Schulung von Menschen mit Behinderung, ihren Angehörigen und Institutionen, öffentliches Eintreten für die Belange von Menschen mit Behinderung und Einflussnahme auf gesellschafts- und sozialpolitische Diskussionen und Entwicklungen.

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Träger von Diensten, Einrichtungen und Betrieben jeder Rechtsform werden. Er kann hierfür hauptamtliche Mitarbeiter führen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.  
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Geschäftsjahr:

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft, die der Vorstandschaft nicht angehören dürfen.

 

§ 5 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  4. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder:              
    1. Aktive Mitglieder arbeiten vorwiegend persönlich an Aufgaben im Sinne des Vereins mit.
      Aktive Mitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Fördernde Mitglieder unterstützen die HOI! Psychosoziale Hilfsgemeinschaft e.V ideell und durch Geld- oder Sachleistungen.
      Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, nehmen aber beratend teil.  
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit (bei

juristischen Personen). Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss des Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist an die HOI! Psychosoziale Hilfsgemeinschaft e.V. in Kempten erklärt werden. Textform ist erforderlich.

  1. Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei ein Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge:

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird.
  2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag kann für aktive und fördernde Mitglieder sowie für juristische Personen gesondert festgesetzt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie ist in jedem Jahr mindestens einmal vom Vorstand einzuladen. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1. Festlegung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins.
    2. Entgegenahme des Kassen- und Jahresberichtes und Entlastung der Vorstandschaft. 
    3. Wahl des Vorstandes alle 2 Jahre.
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereines.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand. Sie muss durch Einladung in Textform mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens 2 Wochen bis zur Mitgliederversammlung einhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse bzw. Email-Adresse zugegangen ist
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder diese beantragen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  4. Alle Mitgliederversammlungen, zu denen die Mitglieder in Schriftform bzw. per Email eingeladen worden sind, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht eine Änderung der Satzung beschlossen werden soll. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied durch Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  8. Ein Mitglied, das in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu HOI! Psychosoziale Hilfsgemeinschaft e.V.  steht, kann nicht in eine Vorstandsfunktion gewählt werden.

 

§ 9 Vorstand:

  1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassier/-in, dem/der Schriftführer/-in und bis zu 3 Beisitzern. Der Vorstand wird für 2 Geschäftsjahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Beschlüsse fasst der Vorstand in einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
  4. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich oder in Textform gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Schriftführer/-in oder dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein alleine. Der Vorstand soll beratend hinzuziehen: jeweils eine/n Vertreter/-in der Angehörigen psychisch Kranker, eine/n Vertreter/-in der Betroffenen und eine/n Vertreter/-in der Bürgerhilfe, soweit diese sich regional organisiert haben.
  6. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zu einer rechtswirksamen Neu- oder Wiederwahl im Amt.  

 

§ 10 Sonstiges:

  1. Berichtigungsvollmacht: Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Psychosozialen Hilfsverein OhA e.V. in Sonthofen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Anfallsberechtigten bestimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.10.2021

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